Sachverhalt
Im Streitfall konnten bestimmte Führungskräfte ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten. Dies setzte voraus, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre betrug und vor Beginn der Freistellung eine Vereinbarung geschlossen wurde.
Die hierfür gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nur bezogen auf die Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Der Bundesfinanzhof sah das anders.
Eine Rückstellung kann auch für Arbeitnehmer gebildet werden, mit denen am Bilanzstichtag zwar noch keine Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag einen Anspruch hatten.
Zur Rückstellungshöhe führte der Bundesfinanzhof aus: Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten. Daher ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.
Nun ist wieder das Finanzgericht Düsseldorf (Vorinstanz) gefragt. Es muss vor allem Feststellungen zu einem eventuell zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag treffen.
Quelle — BFH-Urteil vom 5.2.2026, Az. IV R 11/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253288; BFH, PM Nr. 21/26 vom 2.4.2026