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05/2026

Keine ermäßigte Besteuerung: Kapitalauszahlung aus betrieblicher Altersversorgung

Ist bei einer betrieblichen Altersversorgung ein Wahlrecht zwischen Verrentung und Kapitalauszahlung vorgesehen und entscheidet sich der Steuerpflichtige nach Ablauf des Vertrags für eine einmalige Auszahlung des Kapitals, stellt sich die Frage, ob hier die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) greift („Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“). Nachdem sich zuletzt mehrere Finanzgerichte mit dem Merkmal der „Außerordentlichkeit“ beschäftigt hatten, hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass in derartigen Fällen regelmäßig keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen.

Sachverhalt

2005 schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Steuerpflichtige als versicherte Person eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen.

Nach den Versicherungsbedingungen hatte die Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente ab dem 1.4.2019. Sie konnte aber auch die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung wählen. Dieses Kapitalwahlrecht, das die Steuerpflichtige ausübte, war (abgesehen vom Erreichen des vertraglich vereinbarten Termins) an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

Das Finanzamt besteuerte die Kapitalzahlung in voller Höhe als Einkünfte nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG mit dem Regelsteuersatz. Die Steuerpflichtige begehrte indes den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG (außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und nun auch der Bundesfinanzhof entschieden haben.

Die ermäßigte Besteuerung der Zahlung scheiterte an der Außerordentlichkeit der Einkünfte. In § 34 Abs. 2 EStG werden Fallgruppen für mögliche außerordentliche Zahlungen angegeben. Die Formulierung „Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht“ zeigt, dass sich die Fallgruppen erst als außerordentlich qualifizieren müssen.

In seiner neueren Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof verstärkt das Merkmal der tatsächlichen Atypik herangezogen. Danach ist es für die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG entscheidend, ob die eingetretene Zusammenballung von Einkünften (hier: die Kapitalzahlung anstelle laufender Leistungen) für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist.

Um eine Einschätzung zur Atypik zu erhalten, hatten einige Finanzgerichte in vorangegangenen Verfahren statistisches Material erhoben. Die Feststellungen genügen zwar nicht den Kriterien, die an repräsentative statistische Erhebungen zu stellen sind (unzureichende Datengrundlagen). Dennoch deuten die Ergebnisse in keiner Weise darauf hin, dass ein bestehendes Kapitalwahlrecht bei Altersvorsorgeprodukten nur in sehr seltenen und daher in atypischen Einzelfällen ausgeübt wird.

 

Quelle BFH-Urteil vom 30.10.2025, Az. X R 25/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252381

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