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06/2026

Einnahmen auch bei Zahlung des Mieters an einen Dritten

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste jüngst über einen Fall entscheiden, in dem der Mieter für den Vermieter größere Instandsetzungen durchführte.

Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter konnte sich letztlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund der Verrechnung von Renovierungskosten mit dem zu entrichtenden Kaltmietzins entsprechend der Anlage zum Mietvertrag keine Einnahmen erzielt hat. Denn Einnahmen können dem Steuerpflichtigen auch dann zufließen, wenn der Mieter die Zahlung an einen Dritten erbringt und damit eine Schuld des Steuerpflichtigen tilgt (sogenannter abgekürzter Zahlungsweg).

Zahlt der Mieter also als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache ausschließlich die vom Vermieter zu tragenden Kosten, so führt die Begleichung dieser Verbindlichkeiten zu Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung, die im Zeitpunkt der Zahlung durch den Mieter zugeflossen sind.

Merke — Die Aufwendungen können zwar gleichzeitig beim Vermieter Werbungskosten darstellen. An der Einordnung als Einnahmen ändert dies allerdings nichts.

 

Quelle FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.3.2026, Az. 11 K 11216/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253577

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