Hintergrund
In der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 konnten Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter eine steuerfreie Corona-Prämie bis zu 1.500 EUR zahlen. Dies setzte nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) aber voraus, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber zahlte seinen Arbeitnehmern im Streitjahr 2020 wie auch in den Vorjahren
(auf freiwilliger Basis) Urlaubsgeld und zum Jahresende einen Bonus.
Im Streitjahr kürzte er das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung um die Hälfte. Er glich die Kürzungen jedoch insoweit aus, als er den Arbeitnehmern wegen der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ zusätzlich zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe steuerfrei gewährte. Im Ergebnis erhielten die Arbeitnehmer somit höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt.
Das Finanzamt vertrat allerdings die Auffassung, dass die Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt wurden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Corona-Zeit erfolgt sei. Der Arbeitgeber habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen.
Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher von dem Arbeitgeber nachzuversteuern. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.
Für die Steuerfreiheit reicht es aus, wenn die Corona-Sonderzahlung vom Arbeitgeber (wie im Streitfall) zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurde. Eine konkrete (individuelle) Belastung des Arbeitnehmers war nicht erforderlich.
Die Corona-Sonderzahlung wurde auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht. Denn freiwillige Leistungen (wie im Streitfall das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung) gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Beachten Sie — Deshalb ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung (hier: Corona-Sonderzahlung) auf eine andere freiwillige Zusatzleistung (hier: Urlaubsgeld/Bonuszahlung) anrechnet bzw. letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführt.
Quelle — BFH-Urteil vom 21.1.2026, Az. VI R 25/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253857; BFH, PM Nr. 26/26 vom 7.5.2026